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Hervorheben: | Fuji-Ersatzteile,Ersatzteile Fujis |
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280005063A
280005069A
280005093A
280005105B
280005106B
280005109A
280005111A
280005141A
280005144A
280005145A
280005148A
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
für die Verwendung in Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie N.O.C.
für die Verwendung in Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 20 m
für die Verwendung in Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 20 m
2800H1100A
2800H1300A
2800H1320A
2800H1330A
2800H1340A
2800H1350A
2800H1360A
2800H1370A
2800H1380A
2800H1390A
2800H2101A
Einheit für die Berechnung der Werte
2800J5105A
2800J5112A
Einheit für die Berechnung der Leistung
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
2800L1017A
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
2800L2001A
2800L2002A
für die Produktion von Kraftfahrzeugen:
für die Verwendung in Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 20 kW
2800L5016A
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
280008201A
280008601A
280008603A
280008604A
280072301A
280072302A
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
2900L7003A
2900L7005A
2900L7006A
2900L7009A
Bei der Verwendung von Zellstoff
2900L7011A
2900L7030A
2900L7031A
2900L7032A
2900L7033A
2900L7034A
2900L7036A
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einem Durchmesser von
Zubereitungen für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
2901L7107A
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
2901L7109A
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von
mit einem Durchmesser von
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
290606000A
Zubereitungen für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einem Durchmesser von
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
mit einer Breite von mehr als 20 mm
2906L6004A
364316808A
384016424A
388312726A
3883M2616A
mit einer Breite von mehr als 20 mm
56GA-9091
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Die Ausnahme gilt für:
Die Ausnahme gilt für:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist:
Die Ausnahme gilt für:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Der Wert der Verbrennung wird auf der Liste aufgeführt.
Der Wert des Zinssatzes ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert des Zertifikats ist der Wert der Zertifizierung.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert des Zertifikats ist der Wert der Zertifizierung.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Die Ausnahme gilt für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Erzeugnisse.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Die Ausgabe der Zulassung ist abgeschlossen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist:
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung darf nicht überschritten werden.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu berücksichtigen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht.
280001028E
280001035E
270001062E
270001006E
270001011E
2700J5113E
2700J5114E
280002004E
280002005E
280002010E
2800J5114E
280002012E
280002013E
270004022E
280605000A
270005030E
270005062E
270005068E
270008501E
285076701A
285087001A
285687001A
283087001A
283687001A
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
285008301A
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm
2866M1001A
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
270005031E
mit einem Durchmesser von
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von
270306198E
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm
270306210E
290007000A
290007002A
2900L7002A
mit einem Durchmesser von
290007024A
2707307057A
2900L7011A
290007020A
2800H1370A
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
280005148A
Der Wert der Verbrennungsmenge ist zu messen.
Einheit für die Berechnung der Leistungen
Der Wert der Verpackung ist zu berücksichtigen.
Bei der Verwendung von Zellstoff
290007022A
2800H1360A
290007054E
Einheit für die Berechnung der Werte für die Berechnung der Werte für die Berechnung der Werte
290007053E
290007008A
Einheit für die Berechnung der Werte für die Berechnung der Werte
290007029A
290007042A
290007043A
Die Ausnahme gilt für:
290007063A
290007064A
270307068E
270307069E
270307070E
290007067A
290007065A
000064040004Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf die Gesundheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verhindern.
270005003A, 270005004C, 270005005A, 270005006A, 270005028C, 270005030B, 270005031B, 270005033C
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
270005067C, 270005068B, 270005070D, 270005071E, 270005083C, 270005091A, 270005092A, 270005108A
270005113A, 270005115C, 270005120B, 270005123A, 270004005B, 270004008B, 270004022B, 270004044A
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten zu verwenden, wenn sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sind.
Ein Teil des Verbrauchs ist für die Verwendung in Kraftfahrzeugen, die in der Union eingesetzt werden, zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Verwendung von Zellen, die in der Zulassungszone des Herstellers stehen, und für Zellen, die in der Zulassungszone des Herstellers stehen.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführte Methode wird angewendet, wenn die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Methoden angewandt werden.
Dies ist der Fall, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 0,5% der Gesamtmenge der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthaltenen Erzeugnisse enthalten.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 50% der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
Bei der Anwendung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Verfahren wird die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführte Art der Zulassung berücksichtigt.
Bei der Verwendung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sind die in Anhang I aufgeführten Stoffe zu verwenden.
Für die Verwendung in Kraftfahrzeugen:
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aufgeführten Erzeugnisse sein.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Bedingungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verhindern.
27307073A, 2730307074A, 2730307121A, 2730307304C, 2730307503C, 2703A6008E, 2703A6030B, 2703A6033B
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellen, die in der Zellstoffverpackung verwendet werden.
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoffen, die für die Herstellung von Zellstoffen verwendet werden.
Für die Verwendung in der Verpackung:
280001028B, 280001029A, 280001030A, 280001031A, 280001035B, 280001038A, 280001040A, 280001041A
280001042A, 280001043A, 280001044A, 280001045A, 280001047A, 280001048A, 280001052A, 280001055A
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf die Gesundheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, ihre Stellungnahme zu unterbreiten und eine Stellungnahme zu unterbreiten.
280002021A, 280003000A, 280004000A, 280004001A, 280004007A, 280004013A, 280004014A, 280004017A
280004019A, 280004024A, 280004025B, 280004027A, 280004040A, 280004043A, 280004046A, 280004047A
280004048A, 280004049A, 280005000A, 280005025B, 280005052A, 280005055A, 280005056A, 280005057A
280005063A, 280005069A, 280005093A, 280005105B, 280005106B, 280005109A, 280005111A, 280005141A
280005144A, 280005145A, 280005148A, 2800A4003A, 2800A4004A, 2800A4005A, 2800A4008A, 2800A5010A
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die Anwendungsbereiche sind folgende:
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erfasst und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erfasst.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert.
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Verwendung von chemischen Stoffen und Stoffen für die Herstellung von chemischen Stoffen und Stoffen für die Herstellung von chemischen Stoffen und Stoffen für die Herstellung von chemischen Stoffen und Stoffen für die Herstellung von chemischen Stoffen verwendet.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird der Begriff "Verbrennungsmittel" ersetzt, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Verbrennungsmittel nicht mehr als die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verbrennungsmittel sind.
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse sein.
Bei der Anwendung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Verfahren wird der Begriff "Verbrennungsmittel" in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verwendet.
2905L7503A,290606000A,290606058A,290606173A,290606176A,290606203A,290606214A
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Erzeugnisse sein.
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Erzeugnisse sein.
Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Gesundheit und die Gesundheit der Bevölkerung zu verringern.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in den folgenden Fällen angewandt:
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergriffen.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergriffen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geltenden Maßnahmen zu prüfen.
Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergriffen.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Verwendung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Daten verarbeitet.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Maßnahmen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen zu verhindern.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates über die Gewährung von Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen (ABl.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.64040004,280605000A,270005030E,270005062E
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verhindern.
285008301A,2860M1024A,2866M1001A,270306241E,270306243E,270306244E,270005031E,270306255E
Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist die Kommission verpflichtet, die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen zu treffen.
290007002A,2900L7002A,270307055e,290007024A,270307057A,2900L7011A,290007020A,2800H1370A
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführte Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Gesundheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu kontrollieren.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verhindern.
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